Auszug aus der Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement

Grundsätzlich benötigen sie, eine erweiterte PEFC- Zertifizierung, die sie über die WBV/FBG erhalten können.

Ob sie die Prämie beantragen möchten, bedarf einer wohlüberlegten aber zugleich zügigen Entscheidung. Der Förderbetrag von bis zu 100 €/ha und Jahr über 10 Jahre ist kein geringer Geldbetrag. Daher wird einiges vom Waldbesitzer verlangt – siehe Kriterien unten. Entscheidend wird sein, wie streng die Kriterien bei der Überprüfung vor Ort ausgelegt werden. Eine Rückforderung ist nicht auszuschliessen. Auch ist der Verwaltungsaufwand bei kleineren Waldflächen aus unserer Sicht unverhältnismäßig hoch.

Fachliche Erläuterungen, sowie einen Leitfaden, der sie durch das Förderantragsprozedere führt, können wir ihnen gerne auf Anforderung per E-Mail zusenden. Eine postalische Zusendung ist nicht möglich, da im Leitfaden auch Verweise auf Links auf der FNR Homepage verwendet werden.

Im Folgenden haben wir ihnen die Kriterien aufgelistet, die es einzuhalten gilt.

Wenn sie sicher sind dies einhalten zu können, steht einer Beantragung nichts im Wege.

Ein klimaangepasstes Waldmanagement umfasst die folgenden Kriterien:

  1. Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.

  1. Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen.

  1. Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten. Dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.

  1. Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.

  1. Erhalt oder falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität, zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.

  1. Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 Prozent der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.

  1. Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.

  1. Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf die gesamte Waldfläche des Antragstellers verteilt werden.

  1. Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.

  1. Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.

  1. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.

  1. Natürliche Waldentwicklung auf 5 Prozent der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des Antragstellers 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Antragsteller, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald.

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